In Gebührenfragen legen wir großen Wert auf Transparenz und ständige Kostenkontrolle durch den Mandanten.
Die Gebühren unserer Tätigkeit richten sich regelmässig nach der Vereinbarung mit dem Mandanten, fehlt eine solche, greifen die Honorarrichtlininien der RAK Santa Cruz de Tenerife).
Die Vergütung der Rechtsanwälte in Spanien richtet sich allgemein nach den Orientierungsrichtlinien für Anwaltshonorare der Rechtsanwaltskammern am jeweiligen Kanzleisitz. Die Gebühren unserer Tätigkeit richten sich regelmässig nach der Vereinbarung mit dem Mandanten, fehlt eine solche, greifen offizielle Gebührenordnungen (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bzw. Orientierungsrichtlinien für Anwaltshonorare der Rechtsanwaltskammer von Santa Cruz / Teneriffa. Möglich ist auch eine Vereinbarung, dass das deutsche Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zur Anwendung kommen soll. Das RVG ist in der Regel nur für die Tätigkeit deutscher, bei einem deutschen Gericht zugelassner Rechtsanwälte anwendbar. Eine solche Vereinbarung bietet unsere Kanzlei in der Regel für die Fälle an, bei denen sich die Tätigkeit ausschließlich in Deutschland entfaltet. Ausserdem kommt dieses Vergütungsmodell je nach Einzelfall zur Anwendung. Welche der folgenden Vergütungsmodelle zur Anwendung gelangen, wird im Einzelfall gemeinsam entschieden. Für die Berechnung der Vergütung nach nach den Orientierungsrichtlinien für Anwaltshonorare der Rechtsanwaltskammer Teneriffa oder nach dem RVG sind mehrere Faktoren entscheidend. Hierzu zählt in einigen Bereichen der Gegenstandswert (d.h. der Betrag, den der Anspruchsteller gegen seinen Anspruchsgegner geltend macht. Bei einer rechtlichen Beratung ohne Anspruchsverfolgung gegenüber einem Dritten bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Sache, also z.B. bei Erstellung oder Prüfung eines Kaufvertrages nach dem vereinbarten Kaufpreis, bei einer Erbschaft nach dem realen Wert des Nachlasses, etc.), in anderen Bereichen gibt es für bestimmte Tätigkeiten feste Sätze unabhängig vom Gegenstandswert.
Bei Vereinbarung des RVG wird nach dem Gegenstandswert abgerechnet. Da es sich beim spanischen Honorarmodell aber lediglich um Richtlinien zur “Orientierung” handelt, ist dem Anwalt in der Mehrzahl der Fälle ein eigener Beurteilungsspielraum eingeräumt. So sind bei der Berechnung der Vergütung Kriterien wie geringe Schwierigkeit der Sache (kostenreduzierend) oder z.B. Auslandsbezug (kostenerhöhend) miteinzubeziehen. Mandant und Rechtsanwalt können abweichend von den Orientierungsrichtlinien oder des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes folgende Vergütungsmodelle vereinbaren.