Spanisches Privatrecht regelt wie jedes Privatrecht im Unterschied zum öffentlichen Recht die grundsätzlich frei aufgenommenen Beziehungen rechtlich gleichgestellter Personen.
Teil des Privatrechts ist das Bürgerliche Recht oder Zivilrecht (Derecho Civil). Dieses trifft Bestimmungen über Personen, Sachen und Schuldverhältnisse, welche Verpflichtungen mittels Vertrag oder kraft Gesetz begründen.
Privatrecht wird in Spanien nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (Codigo Civil) sondern auch in Spezialgesetzen zum Handelsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht, Immobilienrecht, Baurecht, Bankrecht, Versicherungsrecht etc. geregelt, welche im spanischen Gesetzblatt (Boletín Oficial del Estado) veröffentlicht werden. Ein wichtiger Teil des Zivilrechts ist bspw. das Vertragsrecht und das Kaufrecht.
Das aktuelle spanische Zivilrechtsystem basiert wie sämtliche abendländischen Rechtssysteme auf römischem Recht und dessen Reaktionen auf lokale geschichtliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklungen unter anderen. Während ursprünglich die iberischen Völker ihr eigenes Recht beibehielten, wurde seit dem 2. Jahrhundert n. C. generell das römische Recht angewandt. Wenn auch die Westgoten ab dem 5. Jahrhundert n.C. germanische Einflüsse mitbrachten, ist doch zu bedenken, dass auch diese bereits das römische Recht assimiliert hatten. So war das lex visigothorum zum Teil bis in das 19. Jahrhundert in Spanien gültig. Aber auch die Jahrhunderte andauernde maurische Invasion und das kanonische Recht hinterließen ihre Einflüsse auf das Recht. Das aktuelle Zivilgesetzbuch gründet sich auf einem auf dem französischen Zivilgesetzbuch basierenden Entwurf und anderer europäischer Gesetze. Dieser Entwurf von 1851 übernahm nur zum Teil kastilisches Recht und suchte die Foralrechte zu ersetzen. In Kraft trat das Gesetz sodann im Jahre 1889 und war ohne große Änderungen bis 1981 gültig.