Ausländer, die in Spanien wirtschaftliche, berufliche oder soziale Interessen pflegen, erhalten auf Antrag eine Ausländeridentitätsnummer, die “ Número de Identidad de Extranjero (NIE)“. Diese ist fortlaufend, persönlich und unübertragbar und wird im spanischen Ausländerzentralregister von der Generaldirektion der Polizei und der Guardia Civil erteilt. Die NIE dient Ausländern zugleich als Steuernummer, „Número de Identificación Fiscal (NIF“). Sie muss bei allen Anträgen, Erklärungen und Formalitäten gegenüber spanischen Behörden immer angegeben werden.
Die NIE kann über die spanischen Konsulate beantragt werden, wenn der Antragsteller nicht in Spanien wohnt. Beabsichtigt der Antragsteller allerdings, z.B. in Spanien zu arbeiten oder zu studieren und somit in Spanien zu leben, kann der Antrag nicht über das Konsulat, sondern nur bei der spanischen Polizei gestellt werden. EU-Bürger müssen sich in Spanien als solche registrieren (Solicitud de certificado de registro de residencia comunitaria) und erhalten dabei eine NIE. Drittstaatler erhalten die NIE im Wege ihres Antrags auf Aufenthaltserlaubnis bzw. Visum.
Der Antrag kann in Spanien oder auch im Konsulat durch den gesetzlichen Vertreter (Vater/Mutter eines Minderjährigen, Vormund, Betreuer) oder durch einen Bevollmächtigten gestellt werden. Die Vertretungsmacht ist mit den entsprechenden Dokumenten nachzuweisen (Familienbuch, Betreuerausweis). Im Fall der Bevollmächtigung muss sich die spanische Vollmacht ausdrücklich auf die Beantragung der NIE im Konsulat beziehen und von einem Notar unterschrieben und mit einer Apostille beglaubigt sein.